Beitragsordnung
Gemäß Beschluß der Mitgliederversammlung vom 13.05.2013 wurde folgende Beitragsordnung erlassen:
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Allgemeines
Die nach dem von der Mitgliederversammlung genehmigten Haushaltsplan für das jeweilige Geschäftsjahr festgesetzten Ausgaben sind, soweit sie nicht aus zweckgebundenen Beihilfen kommunaler und staatlicher Stellen sowie aus freiwilligen Zuwendungen gedeckt werden, durch die in § 2 der Beitragsordnung festgesetzten Beiträge der Mitglieder aufzubringen.
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Mitgliedsbeiträge
Der Jahresmitgliedsbeitrag beträgt für:
- Mitgliedsvereine:
- je Vereinsmitglied 1,80€ (jeweils auf angefangene 10 MG abgerundet)
- Städte und Gemeinden:
- je Einwohner 0,016€ (jeweils auf angefangene 100 Einwohner abgerundet) mindestens aber 45,00 €
- Landkreise:
- 400,00 €
- sonstige juristische Personen:
- Sonderregelung
- Einzelmitglieder:
- Privatpersonen 15,-€
- Firmen (u.a. Hotels, Verlage): 30,– €
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Auskunftspflicht und Beitragszahlung
Soweit sich der Mitgliedsbeitrag nach den Vereinsmitgliedern errechnet, sind die Mitglieder verpflichtet, gleichzeitig mit dem gemäß § 7 der Satzung einzusendenden Jahresbericht die Zahl ihrer Mitglieder nach dem Stand vom 31.Dezember des letzten Jahres zu melden. Bei Nichteinhaltung der gesetzten Frist werden die Zahlen der letzten Meldung von der Geschäftsstelle zugrunde gelegt.
Bei Landkreisen, Städten und Gemeinden werden die Zahlen der Einwohner des der Veranlassung vorausgegangenen Geschäftsjahres nach dem Stand vom 30.06. berücksichtigt.
Die Beiträge sind gemäß § 8 der Satzung bis zum 30.04. des Geschäftsjahres an die Kasse des Sollingvereins e.V. zu zahlen.
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Ermäßigung, Stundung und Erlaß
Der Vorstand kann auf Antrag eines Mitglieds in besonders gelagerten Fällen und zur Vermeidung von Härten den Beitrag ermäßigen, stunden sowie teilweise erlassen
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Inkrafttreten
Diese Beitragsordnung tritt mit Wirkung vom 01.01.2013 in Kraft.
Holzminden, 13. Mai 2013
Der Vorstand des Sollingvereins e. V.
gez. Noack Dr. Schäfer Steingräber Winkler Dr.Hahn