Der Sollingverein

Satzung des Sollingverein e.V.

§1 Name, Sitz , Geschäftsjahr –

Der Verein führt den Namen „Sollingverein e.V.“ und ist im zuständigen Vereinsregister unter
Nr. 11 VR 150057 eingetragen.

Der Verein hat seinen Sitz in Neuhaus/Solling und wurde 1888 gegründet.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Der Verein ist politisch, ethnisch und
konfessionell neutral.

§2 – Vereinszweck –

Zweck des Vereins ist die Förderung von Heimatpflege und Heimatkunde, von Kunst und Kultur
sowie von Natur-, Landschafts- und Umweltschutz.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

Zur Erfüllung des Vereinszwecks gehören insbesondere die folgenden Aufgaben:

a) Pflege des Solling- und Heimat-Volkstums

b) Erforschung des Sollings und seiner Geschichte

c) Durchführung kultureller Veranstaltungen und die Erhaltung von Kulturwerten

d) Durchführung von Kunstveranstaltungen

e) Maßnahmen des Natur-, Landschafts- und Umweltschutzes

f) Pflege des Liedgutes, Volkstanzes und der Bräuche sowie Sammlung Sollinger
Schrifttums etc.

g) Bildung und Förderung von Jugend- und Heimatgruppen

h) Werbung für das Wandern, die Pflege des Wanderns und die Betreuung des
Wandergebietes

i) Zusammenarbeit mit der Geschäftsstelle des Naturparks Solling-Vogler bei
der Erschließung des Naturparks

k) Zusammenarbeit mit den staatlichen und kommunalen Stellen bei der
Umsetzung von Maßnahmen

Der Verein unterstützt seine Vereinsmitglieder bei der Planung und Ausführung von
Maßnahmen und Veranstaltungen.

§3 – Selbstlosigkeit –

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die
Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine
Anteile des Vereinsvermögens erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung des
$ 3 der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzu-
legen.

§ 4 – Erwerb der Mitgliedschaft –

Mitglieder des Vereins sind dessen Mitgliedsvereine. Die Mitgliedsvereine haben Name und
Anschrift ihrer Vorstandsmitglieder und Fachwarte unmittelbar nach erfolgten Wahlen dem
geschäftsführenden Vorstand mitzuteilen.

Weiterhin können juristische und natürliche Personen, die sich den Zielen des Vereins verbun-
den fühlen, Mitglieder werden.

Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll den Namen und die
Anschrift des Antragstellers, bei natürlichen Personen zusätzlich Alter und Beruf enthalten.

Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands, der mit Gründen zu versehen ist, kann der
Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des
ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die
nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft –

Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds;

b) durch freiwilligen Austritt;

c) durch Streichung von der Mitgliederliste;
d) durch Ausschluss aus dem Verein.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem
Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von vier Wochen zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste
gestrichen werden, wenn er trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand
ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten
Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die
Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands, aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied
unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegen- heit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand
oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vor-
standssitzung zu verlesen.

Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen
Briefes bekanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied
das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende
Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlies-
sungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt,
so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über
die Berufung einzuberufen. Geschicht das nicht, gilt der Ausschliessungsbeschluss als nicht
erlassen.

Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen
Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschlies-
sungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§ 6 – Mitgliedsbeiträge –

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags wird von der
Mitgliederversammlung bestimmt. Die Beiträge sind bis zum 30. April des Geschäftsjahres zu
entrichten. Beiträge werden anhand der Mitgliederliste, mit Stand des 31.12. jeden Jahres, erhoben.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 7 – Organe des Vereins –
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand

b) der erweiterte Vorstand
c) die Mitgliederversammlung

§ 8 – Der Vorstand –

Der Vorstand des Vereins, im Sinne des $ 26 BGB ‚ besteht aus fünf Mitgliedern, nämlich dem

  1. Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Der Vorsitzende
des Vereins ist allein vertretungsberechtigt. Im übrigen wird der Verein durch zwei Vorstandsmit-
glieder gemeinsam vertreten.

§9 – Zuständigkeit des Vorstands –

Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die
Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;
  • Einberufung der Mitgliederversammlung;
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
  • Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung eines
    Jahresberichts;
  • Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.

Der Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten die Meinung des erweiterten
Vorstands einzuholen.

§10 – Amtsdauer des Vorstands –

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tage der
Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Die Wieder-
wahl der Mitglieder des Vorstands ist möglich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode
aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

$11 – Beschlussfassung des Vorstands –

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vor-
sitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied, schriftlich, fernmündlich
oder durch Telefax/Email einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer
Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei
der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmen-
gleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die zu fertigende Niederschrift
soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das
Abstimmungsergebnis enthalten.

Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter und vom
Protokollführer zu unterzeichnen.

Ein Vorstandsbeschluss kann schriftlich, fernmündlich oder per Email gefasst werden, wenn alle
Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Aufwendungen können ersetzt werden.

§ 12 – Der erweiterte Vorstand –

Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand gemäß 8 26 BGB sowie den Leitern der
Fachbereiche und Beisitzern. Die Leiter der Fachbereiche und die Beisitzer werden vom Vorstand
berufen und von der folgenden Mitgliederversammlung bestätigt. Die Leiter der Fachbereiche
nennen sich Hauptfachwarte. Die Amtszeit von Hauptfachwarten und Beisitzern ist nicht begrenzt
und endet unter den Voraussetzungen des $ 4 dieser Satzung oder durch Abberufung seitens des
geschäftsführenden Vorstandes. Hauptfachwarte und Beisitzer nehmen lediglich die Funktionen
wahr, die ihnen durch Beschlüsse des Vorstands und nach der Satzung innerhalb des Vereins
übertragen sind.

Fachbereiche können sein:

  1. Wandern
  2. Wanderwege
  3. Naturschutz
  4. Kultur
  5. Ortsheimatpfleger
  6. Jugend
  7. Famile
  8. Medien

Die Hauptfachwarte sind zuständig für alle Fragen, die in ihren jeweiligen Aufgabenbereichen
anfallen. Sie sind in diesen Bereichen Ansprechpartner für den Vorstand sowie für Mitgliedsvereine,
andere Institutionen und sonstige Vereinsfremde. Sie sollen an Tagungen und Weiterbildungsveran-
staltungen der übergeordneten Verbände teilnehmen und selbst als Multiplikatoren gegenüber den
Mitgliedsvereinen auftreten.

§ 13 – Die Mitgliederversammlung –

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören
insbesondere:

  • die Wahl und Abwahl des Vorstands;
  • Wahl der Kassenprüfer, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit;
  • Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr;
  • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands;
  • Entlastung des Vorstands;
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
  • Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen;
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
    sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Ausserdem muss eine
Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn
mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der
Gründe verlangt.

Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist
von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf
die Absendung des Ein- ladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den
Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet
war.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem
angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung
bekanntzumachen.

Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung und über die
Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur
Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitglieder-
versammlung beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Soweit der Schriftführer
nicht anwesend ist, wird dieser vom Vorstand bestimmt.

Jedes Mitglied, auch ein Ehrenmitglied, hat eine Stimme. Mitgliedsvereine haben pro
angefangene 30 Mitglieder eine Stimme. Städte und Gemeinden haben eine Stimme. Landkreise
haben drei Stimmen.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich
durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder dies beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

Für die Wahlen gilt folgendes:

Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht,
findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen
erreicht haben.

Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden.
Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

Das zu fertigende Protokoll soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versam-
mlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers. Die Zahl der erschienenen
Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.
Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu
unterzeichnen.

§14 – Kassenprüfung –

Die vom Schatzmeister vorzulegende Jahresrechnung wird von zwei durch die
Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfern geprüft. Jährlich scheidet ein Kassenprüfer,
der am längsten im Amt ist, aus. Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des erweiterten Vorstands sein.

§15 – Satzungsänderungen –

Für Satzungsänderungen — einschließlich von Änderungen des Vereinszwecks –

ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungs-
änderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen
Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung
hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue
Satzungstext beigefügt worden waren.

Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen
verlangt werden, kann der Vorstand allein beschließen. Diese Satzungsänderungen müssen allen
Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§16 – Auflösung des Vereins –

Bei Auflösung des Vereins, Entzug der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Naturpark Solling-Vogler mit der Bestimmung, es
unmittelbar und ausschließlich für die Förderung der im Satzungszweck angegebenen Maßnahmen
zu verwenden.

Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vor-
sitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsbe-
rechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der
Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechts-
fähigkeit verliert.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung
des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

§17 – Schlussbestimmung –

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 18.04.2011 in Holzminden/Silberborn
beschlossen.

Holzminden, 18. April 2011

Jürgen Gerling Daniel Althaus Dr. Karin Hahn Heinrich Hugo Noack

stellv. Vorsitzender stellv. Vorsitzender Schriftführerin Schatzmeister